Die vom Nationalrat beschlossene Dienstrechtsnovelle 2024 bringt im Dienst- und Besoldungsrecht einige Neuerungen/Änderungen.
Bemerkenswert ist hier, dass sich eine Fraktion die Forderungen „auf die Fahnen heftet“, während sich ihre PV-Mandatare im Nationalrat dagegen entscheiden.
Hier die interessantesten Neuerungen;
Beamtendienstrechtsgesetz (BDG);
BDG: § 43 (Allgemeine Dienstpflichten): Durch die Änderung des Absatz 2 wird explizit festgehalten, dass die Beamtin bzw. der Beamte sowohl tatsächliche, als auch vermeintliche Interessenskonflikte zu vermeiden hat. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die oder der Bedienstete aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt). Hat die Beamtin oder der Beamte gegenwärtig persönliche Interessen (z.B. Vereinstätigkeit), die beispielsweise aufgrund einer thematischen Nähe zu den dienstlichen Aufgaben – zwar nicht aktuell, aber zukünftig – den Eintritt eines tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikts wahrscheinlich erscheinen lassen, liegt ein potentieller Interessenkonflikt vor. Die Beamtin oder der Beamte hat in solchen Situationen besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 zu legen.
Durch den neu eingefügten Absatz 4 wird das bereits im Rechtssystem verankerte Diskriminierungsverbot nochmals explizit normiert. Diese Bestimmung dient primär der Bewusstseinsförderung
Durch den neu eingefügten Absatz 4 wird das bereits im Rechtssystem verankerte Diskriminierungsverbot nochmals explizit normiert. Diese Bestimmung dient primär der Bewusstseinsförderung
§ 53 (Meldepflichten): Explizite Meldeverpflichtung gegenüber der Dienstbehörde bei Entzug der Lenkberechtigung und Verhängung eines vorläufigen oder behördlichen Waffenverbotes.
§ 61 (Informationspflicht): Verpflichtung zur nachweislichen schriftlichen Unterrichtung von Bediensteten über die Inhalte der Abs. 3 und 4 (Verpflichtung für Bedienstete des Ruhestandes) im Zuge der Versetzung in den Ruhestand.
§ 78f (Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt): Es erfolgte nun eine, dem § 14e AVRAG (für die Privatwirtschaft) vergleichbare Umsetzung für den öffentlichen Dienst, sodass für öffentlich Bedienstete ebenfalls eine entsprechende Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge geschaffen wurde. § 21c Abs. 3b BPGG normiert, dass Personen, die eine Freistellung gemäß § 14e AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, für die Dauer der Freistellung ein Pflegekarenzgeld zusteht. Damit werden auch öffentlich Bediensteten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben.
Gehaltsgesetz (GehG);
§ 12 (Vordienstzeitenanrechnung): Verpflichtung zur nachweislichen schriftlichen Unterrichtung von Bediensteten über die Inhalte der Abs. 3 und 4 (Verpflichtung für Bedienstete des Ruhestandes) im Zuge der Versetzung in den Ruhestand.
§ 13d (Verdienst während des Beschäftigungsverbotes): Insofern sich die Beamtin in den maßgeblichen Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots bereits in Karenz oder im Mutterschutz befunden hat, sind für die Ermittlung des Entgelts während des Beschäftigungsverbots jene Monate heranzuziehen, welche bei der vorherigen Schwangerschaft maßgeblich waren.
Tritt das Beschäftigungsverbot innerhalb von drei Monaten ab Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein, so gebührt der Beamtin die Hälfte des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe (entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß).
Tritt das Beschäftigungsverbot innerhalb von drei Monaten ab Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein, so gebührt der Beamtin die Hälfte des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe (entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß).
§ 20b Abs. 6 (Fahrtkostenzuschuss): Sollte der Beamtin oder dem Beamten die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel ganz oder teilweise ersetzt werden, entfällt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss.
§ 20c Abs. 4 (Jubiläumszuwendung): Entfall des Abs. 4 – dadurch fällt im Todesfall die Jubiläumszuwendung immer der Verlassenschaft zu.
§ 23 Abs. 1 (Vorschuss): Die maximale Höhe des Vorschusses wird von € 7.300,- auf € 12.000,- erhöht.
§ 23b Abs. 2a (Besondere Hilfeleistung): Der Vorschuss auf Schmerzengeld hat unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen.
§ 23c Abs. 5 (Ausbildungsunfälle): Wir berichteten schon, dass das bisher erforderliche Kriterium der „Spezialausbildung“ entfällt. Nunmehr sind sämtliche Dienstunfälle anspruchsbegründend, welche sich im Zuge von Ausbildungen ereignen, welche nach dem Abschluss der jeweils erforderlichen Grundausbildung erfolgen.
Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV);
§ 7 (Beförderungszuschuss): Erhöhung des Beförderungszuschusses: Nun € 0,26 für die ersten 50 Kilometer, € 0,13 für die nächsten 250 Kilometer und € 0,07 für jeden weiteren.
Höhere Beträge bei Glaubhaftmachung, dass die Reise mittels Massenbeförderungsmittel erfolgte.
Die Summe der Beförderungszuschüsse darf pro Kalenderjahr höchstens € 2.450,- betragen.
Höhere Beträge bei Glaubhaftmachung, dass die Reise mittels Massenbeförderungsmittel erfolgte.
Die Summe der Beförderungszuschüsse darf pro Kalenderjahr höchstens € 2.450,- betragen.
§ 13 (Reisegebühren): Erhöhung Tagesgebühren: Erhöhung Nächtigungsgebühr: € 30,- anstatt € 26,40 € 17,- anstatt € 15,- € 22,- anstatt € 19,80 Zuschuss von bis zu 800 %
max. € 153,- anstatt € 105,-
Achtung unterschiedliches Inkrafttreten!
Die Erhöhung des Zuschusses von 600 % auf 800 % erfolgt bereits mit 10. Oktober 2024, während die Erhöhung der Tages- und Nächtigungsgebühr erst mit 01. Jänner 2025 erfolgt. Dies bedeutet, dass bei tatsächlich nachgewiesenen Auslagen die Nächtigungsgebühr samt Zuschuss in folgender Höhe gewährt werden kann:
bis einschließlich 09. Oktober 2024: € 105,-
ab 10. Oktober 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024: € 135,-
ab 01. Jänner 2025: € 153,-
max. € 153,- anstatt € 105,-
Achtung unterschiedliches Inkrafttreten!
Die Erhöhung des Zuschusses von 600 % auf 800 % erfolgt bereits mit 10. Oktober 2024, während die Erhöhung der Tages- und Nächtigungsgebühr erst mit 01. Jänner 2025 erfolgt. Dies bedeutet, dass bei tatsächlich nachgewiesenen Auslagen die Nächtigungsgebühr samt Zuschuss in folgender Höhe gewährt werden kann:
bis einschließlich 09. Oktober 2024: € 105,-
ab 10. Oktober 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024: € 135,-
ab 01. Jänner 2025: € 153,-
§§ 25c, 75a (Reisegebührensätze bei Auslandsdienstreisen): Es erfolgt eine Aufhebung der Differenzierung bei Reisegebührensätzen bei Auslandsdienstreisen nach Gebührenstufen, welche an die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung anknüpfen. Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland (BGBl. Nr. 434/2001) gilt mit der Änderung, dass nur mehr einheitlich die „Gebührenstufe 3“ anzuwenden ist, weiterhin, bis eine neue Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.